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Best execution

Best Execution Policy

1. Einleitung

Das Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen und die CSSF-Verordnung Nr. 10-4 zur Umsetzung der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenskonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft legen einheitliche Regeln für Fondsverwaltungsgesellschaften in Luxemburg fest („UCITS IV“).

2. Reichweite und Geltungsbereich

Die Best Execution Policy der Verwaltungsgesellschaft gilt für Handelsentscheidungen, die die Verwaltungsgesellschaft für von ihr verwaltete UCITS IV Fonds ausführt.

Durch die Best Execution Policy geregelte, erwerbbare Vermögensgegenstände eines UCITS IV Fonds sind:

  • Wertpapiere
  • Geldmarktinstrumente
  • Strukturierte Finanzinstrumente
  • Fondsanteile
  • Börsengehandelte Derivate
  • Forward Rate Agreements und alle anderen OTC Derivate, die sich auf erwerbbare Vermögensgegenstände beziehen

3. Faktoren, die für eine bestmögliche Ausführung der Handelsentscheidung und ein bestmögliches Handelsergebnis relevant sind

Ein bestmögliches Ergebnis wird für den Anleger nicht allein durch den jeweiligen Preis eines Finanzinstruments bestimmt, sondern durch die Kombination einer Vielzahl von Faktoren. Welche Faktoren besonders relevant sind, hängt vor allem von der Art des Geschäftes ab.

Insbesondere die im Folgenden aufgeführten Faktoren spielen im Rahmen der bestmöglichen Ausführung von Handelsgeschäften eine Rolle:

  • Preis des zu erwerbenden Vermögensgegenstandes
  • Kosten der Auftragsausführung
  • Geschwindigkeit der Ausführung
  • Wahrscheinlichkeit der Ausführung bzw. Abwicklung
  • Sicherheit der Ausführung bzw. Abwicklung
  • Umfang und Art des Auftrages
  • sowie sonstige, für die Auftragsausführung relevante Aspekte

Die relative Bedeutung dieser Faktoren wird dabei anhand folgender Kriterien bestimmt:

  • Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des UCITS IV Fonds, wie im Verkaufsprospekt oder ggf. im Reglement oder in der Satzung des UCITS IV Fonds dargelegt
  • Merkmale des Auftrag
  • Merkmale der Finanzinstrumente, die Gegenstand des betreffenden Auftrags sind
  • Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann

In diesem Rahmen berücksichtigt die Verwaltungsgesellschaft insbesondere auch die Aspekte

  1. Erwerbbare Vermögensgegenstände des UCITS IV Fonds
  2. Strategie des UCITS IV Fonds
  3. Ziele und die Umsetzungspolitik der Strategie des UCITS IV Fonds
  4. Riskomanagementpolitik der Verwaltungsgesellschaft, um eine bestmögliche Ausführung zu erzielen

Unter Berücksichtigung der dargestellten Kriterien und Aspekte, werden die einzelnen Faktoren von der Verwaltungsgesellschaft wie folgt priorisiert:

  1. Preis des Finanzinstruments
  2. Kosten der Auftragsausführung
  3. Geschwindigkeit der Auftragsausführung
  4. Sicherheit der Ausführung bzw. Abwicklung
  5. Wahrscheinlichkeit der Ausführung bzw. Abwicklung
  6. Ordergröße und Randbedingungen der Order

Trotzdem ist es im Einzelfall möglich, dass ein Faktor einem anderen gegenüber für ein Individualgeschäft als wichtiger eingestuft wird. Ist nach Abwägung aller Faktoren immer noch die Wahl zwischen mehreren Intermediären möglich, so wird diese Wahl nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall durchgeführt. Aufgrund des dynamischen Marktes liegt eine situationsabhängige Einzelfallentscheidung, welche Intermediäre bezüglich der Konditionen angefragt werden, ausdrücklich im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft.

Im Rahmen der Best Execution Policy wird bei jeder Order, die durch die Verwaltungsgesellschaft aufgegeben wird, der Handelspartner ordnungsgemäß instruiert, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

4. Brokerauswahl

Als Verwaltungsgesellschaft für UCITS IV Fonds und unter Berücksichtigung ihres Geschäftsmodells verpflichtet sich die Verwaltungsgesellschaft, nur Handelspartner und Handelsplätze zu wählen, deren Handelsmodell und Ausführungsverhalten es der Verwaltungsgesellschaft ermöglicht, das bestmögliche Ergebnis für die im Namen der UCITS IV Fonds übermittelten Aufträge zu erzielen.

In Folge dessen wählt die Verwaltungsgesellschaft ihre Handelspartner in einem sorgfältigen Prozess aus. Im Rahmen der Best Execution wird die Verwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit Handelsgeschäften für die UCITS IV Fonds, Leistungen von Brokern und Händlern verwenden, die sie im Interesse der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt.

In Konsequenz dieser Auswahl hat die Verwaltungsgesellschaft eine Liste der geeigneten Handelspartner und Handelsplätze definiert. Die Definition leitet sich aus Kriterien und Faktoren des UCITS IV Fonds, dessen Handelsaufträgen sowie weiteren Aspekten ab. Eine aktuelle Liste der Handelspartner und der Handelsplätze kann auf Anfrage bei der Verwaltungsgesellschaft eingesehen werden.

Diese Auswahl an Brokern und Handelsplätzen wird regelmäßig geprüft und erlaubt bei Nichteinhaltung der Best Execution Policy der Verwaltungsgesellschaft, bei Bedarf eine entsprechende Anpassung der Auswahl vorzunehmen. Damit kann die Best Execution Policy für jeden von Verwaltungsgesellschaft verwalteten UCITS IV Fonds fortlaufend auf den neuesten Kenntnisstand gebracht werden.
Auszuführende Aufträge werden an die entsprechenden Handelspartner gemäß den Vorgaben pro Fonds übermittelt. Bei mehreren möglichen Handelspartnern wird derjenige, der die besten Bedingungen (gemäß Punkt 3.) für das jeweilige Geschäft bietet, ausgewählt.

5. Orderausführung

Die Verwaltungsgesellschaft sichert die umgehende und redliche Orderausführung für alle von ihr verwalteten UCITS IV Fonds zu. Orderwege und Abwicklungswege werden so früh und schnell wie möglich festgelegt, um zu gewährleisten, dass auszuführende Aufträge umgehend und korrekt registriert und zugewiesen werden.. Die Ausführungen (seitens des Handelspartners) werden sofort nach der Erlangung an die Depotbank und andere beteiligte Parteien weitergeleitet.
Vergleichbare Aufträge werden in der Regel der Reihe nach ausgeführt sowie eingegangene Finanzinstrumente und Gelder umgehend und korrekt verbucht.

6. Zusammenlegung und Zuweisung von Handelsaufträgen

Grundsätzlich wird die Verwaltungsgesellschaft keine Handelsaufträge für einen Investmentfonds mit Handelsaufträgen eines anderen Investmentfonds oder einem Auftrag für eigene Rechnung („Eigengeschäft“) zusammen ausführen. Von diesem Grundsatz kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Zusammenlegung von Aufträgen für Investmentfonds, mit anderen Aufträgen insgesamt für die Investmentfonds von Nachteil ist.

Kommt es bei einer Zusammenlegung von Handelsaufträgen zu einer Teilausführung des Auftrags erfolgt die Zuweisung der einzelnen Geschäfte nach den folgenden Grundsätzen:

Erfolgt bei einer Zusammenlegung von Handelsaufträgen für mehrere Investmentfonds eine Teilausführung des Sammelauftrags, so werden die Aufträge für die einzelnen Investmentfonds anteilig (pro rata) zur Quote des Sammelauftrags ausgeführt.

Soweit die Verwaltungsgesellschaft Eigengeschäfte mit einem oder mehreren Aufträgen für Investmentfonds zusammenlegt, wird sie nicht in einer für die Investmentfonds nachteiligen Weise verfahren. Das bedeutet:

Erfolgt bei einer Zusammenlegung von Handelsaufträgen für einen oder mehrere Investmentfonds mit einem Eigengeschäft der Verwaltungsgesellschaft nur eine teilweise Ausführung des Sammelauftrags, so werden die einzelnen Aufträge des bzw. der Investmentfonds vorrangig vor den Eigengeschäften der Verwaltungsgesellschaft ausgeführt.

In Fällen, in denen ohne eine Zusammenlegung von Aufträgen für Investmentfonds mit Eigengeschäften der Verwaltungsgesellschaft die einzelnen Aufträge nicht oder nicht zu denselben günstigen Bedingungen hätten ausgeführt werden können, werden die einzelnen Aufträge, einschließlich der Eigengeschäfte der Verwaltungsgesellschaft anteilig (pro rata) zur Quote des Sammelauftrags ausgeführt.

7. Laufende Überwachung der Best Execution Policy

Die Verwaltungsgesellschaft prüft regelmäßig ihre Verfahren, um das bestmögliche Ergebnis für den Anleger zu erzielen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere die Qualität der Ausführung durch die gewählten Handelspartner (Kosten, Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung) überprüft. Erkannte Schwachstellen werden schnellstmöglich bearbeitet und behoben. Darüber hinaus findet eine jährliche umfassende Überprüfung der Best Execution Policy der Verwaltungsgesellschaft statt. Eine solche Überprüfung findet auch immer dann statt, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft beeinträchtigt, für die verwalteten UCITS IV Fonds auch weiterhin das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.